Unsere Angebote im Überblick:
Fokus auf Praxen im Gesundheitswesen
Wir bedienen überwiegend Kunden wie Sie - kleine (1-9 MA) und mittlere Praxen (10-49 MA)
Paketpreise
Keine versteckten Kosten
Partnerschaftlich
Unsere Datenschutzbeauftragten sind selbstverständlich zertifiziert und besitzen Qualifizierungen im gesundheitlichen Kontext.
Kompetent
Wir begleiten Sie, die DSGVO umzusetzen und betreuen Sie kontinuierlich.
Sie haben keine Zeit sich mit der DS-GVO zu beschäftigen?
Es besteht aus Ihrer Sicht Handlungsbedarf und Sie haben keine Kapazitäten?
Mit Abmahnungen wird laufend gedroht und das macht Ihnen Angst?
Wir begleiten Ihr Unternehmen durch den Dschungel der Paragraphen.
Basis Schutz | Medium-Schutz | Premium Schutz | |
Datenschutzaudit | |||
Stellung eines externen Datenschutzbeauftragten | |||
Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der DS-GVO | |||
Datenschutzfolgeabschätzung erstellen | |||
Datenschutzerklärung für Ihre Webseite | |||
Jährlicher Tätigkeitsbericht. | |||
Informationen über aktuelle Änderungen im Datenschutz | |||
Eine Mitarbeiterschulung und Verpflichtung auf das Datengeheimnis jährlich | |||
Anzahl Mitarbeiter | 5 | 10 | >10 |
Dokumentation | |||
Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) | |||
Prozessbeschreibung | |||
Standardprozesse (z.B. Personalverwaltung) | |||
Firmenspezifische Prozesse (z.B. Behandlungen) | 1 | 2 | 4 |
Auftragsdatenverarbeitung | |||
Auftragsdatenverarbeitungsvertrag | |||
Übernahme der Auskunftspflicht | |||
Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen und Behörden | |||
Datenschutz-Beratung | |||
Beratung in Datenschutzfragen per Telefon sowie E-Mail | 5 Std. | 10 Std. | |
Prüfung von Dokumenten für Mitarbeiter und Kunden | |||
Hard- und Softwareprüfung auf Datenschutzkonformität | |||
* falls benötigt | |||
Preise | 180€ mtl. netto Laufzeit 1 Jahr zzgl. Fahrt-/Reisekosten |
280€ mtl. netto Laufzeit 1 Jahr zzgl. Fahrt-/Reisekosten |
380€ mtl. netto Laufzeit 1 Jahr zzgl. Fahrt-/Reisekosten |
Weitergehende Schulung Ihrer Mitarbeiter, über drei Tage hinaus
Erstellen von zusätzlichen Dokumentationen
Ablage
Aktualität
Schnelle Umsetzung
Arbeitserleichterung
Aktuelle Dokumentation
Susanne Schröer
Dipl. Informatikerin, Inhaberin
sschroeer@trendico-edv.de
Ich zehre von zahlreichen Verbesserungsprojekten, die wir in vielen Jahren erfolgreich umgesetzt haben. Unsere kompetente und empathische Vorgehensweise ist effizient, darf ich mich vorstellen: "Mrs. Effizienz". Wir befassen uns seit über 25 Jahren mit der Beratung & Optimierung von Prozessen & Fachverfahren.
Hermann Stockschläder
Dipl. Informatiker, Dipl. Verwaltungswirt, Datenschutzbeauftragter
hstockschlaeder@trendico-edv.de
Ich bin mit Paragraphen, Bits und Bytes lebenslänglich verbunden.
Peter Korom
Dipl. Ingenier (FH), Support
pkorom@trendico-edv.de
Qualität sicher zu stellen ist meine Berufung,
ich checke alles Bit genau.
Dr.phil.nat. Matthias P. Kläy
Entwicklungsleiter
mklaey@trendico-edv.de
Datenbankarchitekt mit langjähriger und profunder Erfahrung, Mathematiker und Statistiker mit dem Durchblick in komplexen Situationen.
Susanne Goy
Studienrätin, Prozessmentorin
sgoy@trendico-edv.de
Emphatische Prozessbegleitung ist meine Profession.
1. Wer unterliegt der DS-GVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates)?
Die Datenschutz-Grundverordnung betrifft öffentliche als auch nicht-öffentliche Stellen. Sie richten sich z.B. an Behörden, Einrichtungen und Unternehmen. Ausgenommen sind wie bisher die Datenverarbeitung durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
2. Wer braucht denn nun einen Datenschutzbeauftragten?
Spätestens, wenn Sie mehr als 9 Mitarbeiter haben, brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten, so will es das Gesetz. Also müssen Sie einen bestellen. Und ab dem 25.5.2018 (Ende der Übergangsfrist für die europäische Datenschutz Grundverordnung DS-GVO) müssen Sie diesen der Aufsichtsbehörde auch melden, dazu sind Sie verpflichtet!
3. Was sind seine Aufgaben?
• Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und der Beschäftigten hinsichtlich ihrer Pflichten nach Datenschutzrecht • Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Datenschutzvorschriften • Beratung im Zusammenhang mit Datenschutz Folgenabschätzungen • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in Fragen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängen • Beratung betroffener Personen gemäß Art. 38 Abs. 4 DS-GVO
4. Externer oder betrieblicher Datenschutzbeauftragter?
Der Datenschutzbeauftragte könnte vielleicht eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sein. Immer mehr Unternehmen stellen jedoch fest, dass es nicht leicht ist, einen internen Datenschutzbeauftragten (iDSB) zu bestellen und anschließend mit diesem zusammen zu arbeiten. Das beginnt bei der Auswahl des entsprechenden Mitarbeiters. Natürlich muss dieser über eine entsprechende Qualifikation verfügen und diese auch über die Zeit erhalten. Daraus ergibt sich ein nicht zu unterschätzender Schulungsaufwand, der sowohl zeitlich als auch finanziell abgebildet werden muss. Noch schwerer wiegt jedoch häufig die gesetzliche Forderung nach Zuverlässigkeit. Hier hat der Gesetzgeber weniger die Frage nach Pünktlichkeit oder ähnlichen Zuverlässigkeitsfaktoren im Sinn. Vielmehr geht es um die Stellung des auserkorenen Angestellten im Unternehmen. Erlaubt ihm diese eine unvoreingenommene Arbeit als Datenschutz-beauftragter oder kann es zu Interessenskonflikten kommen? Mitglieder der Firmenleitung scheiden unter diesem Gesichtspunkt bereits aus. Der Leiter der IT ebenfalls. Sie werden feststellen: Den geeigneten Mitarbeiter zu finden ist nicht einfach. Hinzu kommt, dass sich ein iDSB, sollte es einmal zu unterschiedlichen Auffassungen mit dem Arbeitgeber kommen, auch dann in einem Interessenskonflikt befindet, der nicht nur mit seiner Stellung im Unternehmen zusammenhängt, sondern mit der Tatsache, dass er nicht nur DSB sondern auch Angestellter ist.
5. Was kann passieren, wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt wird?
Benennt ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter trotz bestehender Benennungspflicht keinen Datenschutzbeauftragten, kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 83 Abs. 4 lit. a DS-GVO eine Geldbuße verhängt werden.
6. Schutz eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Sollte sich trotz dieser Widrigkeiten ein zum internen Datenschutz-beauftragten geeigneter Mitarbeiter im Unternehmen finden, so ist es für den Chef wichtig zu wissen, wie es um dessen Kündigungsschutz bestellt ist: So ist eine Kündigung nach Abberufung des Datenschutzbeauftragten innerhalb eines Jahres nach Beendigung seiner Aufgaben unzulässig, es sei denn, sie erfolgt aus wichtigem Grund fristlos.
Die Abberufung des DSB ist gemäß BAG demnach nur möglich, wenn wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen.
7. Aber was ist mit den Kosten eines Datenschutzbeauftragten?
Unproblematischer, sicherer und letztlich auch preiswerter ist die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten (eDSB), den das Gesetz auch explizit vorsieht. Er verfügt nicht nur über größere Erfahrung und Handlungssicherheit, sondern hilft auch dabei, das Bußgeld-Risiko zu minimieren: Hat er schlecht beraten, so ist er regresspflichtig.